Satzung des Mevlana Verein e.V.

MEVLANA VEREIN e.V.

 

VEREINSSATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein hat den Namen “MEVLANA VEREIN”.


Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Peyerstraße 30, und soll auch in
Nürnberg in das Vereinsregister eingetragen bleiben; nach der Eintragung
lautet der Name “MEVLANA VEREIN e.V“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

 

1. Er befasst sich mit dem Gedankengut des großen Mystikers und Sufi-Dichters
Mevlana Celaleddin Rumi, und dessen großem literarischen Erbe. Auch befasst
er sich mit der Tradition der Mevlevi-Derwische und dem Derwischtanz (Sema),
der im November 2005 durch die UNESCO zum „Meisterwerk des
immateriellen und geistigen Weltkulturerbes“ erklärt wurde. Somit fördert er
dadurch den Erwerb interkultureller Kompetenzen.

 

2. Auf dieser Grundlage pflegt der Verein engen Kontakt mit der
„International-Mevlana-Foundation“, die ihren Sitz in Istanbul
hat und auf internationaler Ebene eine ähnliche Zielsetzung
wie der Mevlana Verein e.V. vertritt.

 

3. Der Verein dient der Förderung des Dialoges zwischen den verschiedenen
Kulturen und Religionen, im speziellen zwischen islamischer und christlicher
Religion und Kultur. Er fördert dadurch den sozialen und geistigen Kontakt
zwischen in- und ausländischen Mitbürgern und dient somit der
Völkerverständigung. Er nimmt an Dialogveranstaltungen teil bzw. bietet
solche selbst an.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
auch im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

7. Mitglieder des Vereins erhalten, in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von
ethnischer Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion und Geschlecht.

 

2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Aufnahmeantrag. Der Antrag hat
mündlich oder wahlweise auch schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Kinder
und Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr müssen eine
schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten
vorlegen. Über den Aufnahmeantrag hat der Vorstand nach Ablauf von drei
Monaten zu entscheiden. Während dieser Zeit ist dem Anwartschaftsmitglied
die Möglichkeit gegeben, die Vereinsarbeit kennen zu lernen. Während dieser
Zeit kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Aufnahmeantrag
zurückgetreten werden; ebenso kann der Vorstand während dieser Zeit den
Antrag, ohne Angabe von Gründen, ablehnen. Bei der Entscheidung über den
Aufnahmeantrag gilt bei Gleichstimmigkeit die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, für zwei. Bei
Annahme des Antrages gilt man normalerweise als „Vollmitglied“.

 

3. Es ist aber auch möglich Fördermitglied zu werden. Leute, die nicht aktiv am
Vereinsleben teilnehmen können oder wollen, sich aber dem Verein und seinen
Zielen verbunden fühlen, können Fördermitglieder werden. Sie bezahlen einen
freiwilligen Beitrag, der aber mindestens 30% des für Vollmitglieder gültigen
Satzes betragen muss. Sie haben das Recht alle Ausschreibungen und
Mitteilungen des Vereins zu erhalten. Sie haben auch das Recht an allen
Treffen und Veranstaltungen teilzunehmen, außer an reinen Sufi-
Lehrveranstaltungen. Fördermitglieder sind bei Versammlungen zwar
mitspracheberechtigt, aber bei Wahlen und Abstimmungen sind sie nicht
stimmberechtigt. Der Aufnahmemodus entspricht dem in § 3 Ziffer 2 schon
beschriebenen Vorgehen.

 

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Vollversammlung Ehrenmitglieder benennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist, oder
mit der Zahlung von Umlagen mindestens ein Jahr im Rückstand ist. Die
Streichung darf beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Unverschuldete Zahlungsunfähigkeit eines
Mitglieds ist kein Grund für die Streichung. Gegen die Streichung kann
Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden, die dann mit einfacher
Stimmenmehrheit über die Streichung abstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt
die Streichung als abgelehnt.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen Ethik, Moral, Sitte und Recht verstößt, den satzungsgemäßen
Zweck des Vereins missbraucht, oder unbeauftragt Öffentlichkeitsarbeit macht,
so dass das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt werden. Vor
dem Ausschluss ist das Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Der
Ausschluss ist durch den Vorstand zu beschließen und dem Mitglied schriftlich
an die zuletzt bekannte Adresse mitzuteilen. Dem Mitglied steht Berufung an
die Hauptversammlung zu, wie § 4 Ziffer 3.

 

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Ansprüche an
das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Diese sind
monatlich, vierteljährlich oder jährlich im Voraus fällig. Zur Finanzierung
von besonderen Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen hat die
Mitgliederversammlung zu entscheiden.

 

3. Mitglieder haben das Recht, begründeten Antrag auf Ermäßigung, Erlass
oder Stundung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen zu stellen. Über diesen
Antrag hat der Vorstand zu entscheiden.

 

4. Unterstützende Mitglieder bezahlen einen Beitrag in freiwilliger Höhe, der aber
mindestens 30% des für Vollmitglieder geltenden Satzes betragen muss.

 

5. Der Mitgliedsbeitrag kann auch durch Mitarbeit bzw. Dienstleistungen
gegenüber dem Verein, die über das übliche Maß hinausgehen, entrichtet
werden. Dies ist vorher zu beantragen und die Art der Mitarbeit genau zu
definieren. Über den Antrag hat der Vorstand zu entscheiden.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand

 

2. Der Beirat

 

3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell-
vertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

 

2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowieAufstellung
der Tagesordnung.

 

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.

 

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

 

d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

e) Betreuung und Beratung insbesondere neuer Mitglieder.

 

f) Die Mitglieder des Vorstands sollen den ökumenischen Geist
beispielgebend repräsentieren.

 

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung durch den Beirat herbeiführen.

 

3. Der Vorstand ist in Zusammenarbeit mit dem Beirat für die Öffentlichkeitsarbeit
zuständig.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der
Vorstand für die restliche Zeit bis zur Neuwahl einen Nachfolger wählen.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden;
die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungs-
frist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden
Vorsitzenden.

 

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich
zustimmen. Auch eine Beschlussfassung per E-Mail ist möglich.

 

§ 11 Beirat

 

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und zusätzlichen von der
Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern, deren Anzahl im direkten
Verhältnis zur Mitgliederzahl stehen muss, und zwar im Verhältnis 1:20,
sodass auf je zwanzig Mitglieder ein zusätzlicher Beiratssitz besetzt werden soll.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter
zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Für Sitzungen und Beschlüsse gilt ansonsten § 10 entsprechend.

 

§ 12 Zuständigkeit des Beirats

 

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten
und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

 

1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

 

2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
über € 2.000,– (i.W.zweitausend)

 

3. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten auf Antrag des
Vorstandes

 

4. Beiratsmitglieder können durch Beiratsbeschluss mit bestimmten
Fachgebieten, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, betraut werden.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten
16. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nur
eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes; Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer; Ent-
lastung des Vorstandes

 

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates

 

3. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-
oder Streichungsbeschluss des Vorstandes

 

4. Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung
des Vereins

 

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

6. Wahl von zwei Kassenprüfern

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes
Mitglied kann zu Beginn der Versammlung Anträge auf Ergänzung der Tages-
ordnung stellen, über die die Versammlung beschließt.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet.
Es kann aber auch ein eigener Versammlungsleiter gewählt werden.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2. Die Wahl des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen. Die Wahl des Beirates
kann offen erfolgen; sie muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
wünschen.

 

3. Die übrigen Abstimmungspunkte werden in offener Abstimmung entschieden.
Falls die Vollversammlung es beschließt, können einzelne oder alle Ab-
stimmungspunkte ebenfalls schriftlich entschieden werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hinzuweisen.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen nötig; zur Auflösung des Vereins eine
solche von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen be-
schlossen werden (§ 16 Abs. 5).

 

2. Falls die Mitgliederversammlung es nicht anders beschließt, sind der
Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Hermann Gmeiner-Fonds-Deutschland e.V., Menzingerstr. 23,
80638 München, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.

 

4. Die vorstehenden Punkte gelten entsprechend, wenn der Verein aus
anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Nürnberg, 29. Februar  2020